22.1.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus egoistischen, nichtigen Gründen. Es ging ihm darum, sich die Durchfahrt zu erzwingen, obwohl er vortrittsbelastet war. Dafür nahm er auch eine Gefährdung des Fussgängers in Kauf. Es wäre dem Beschuldigten ein Leichtes gewesen, sich rechtskonform zu verhalten, d.h. mit der Weiterfahrt zuzuwarten, bis der Fussgänger die Strasse passiert hat. Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral aus. 22.1.3 Fazit Die Kammer veranschlagt für den Schuldspruch wegen Nötigung eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen.