Er setzte die Masse und Kraft seines Personenwagens sowie drohende Hupgeräusche gegen einen ungeschützten Verkehrsteilnehmer ein. Der Beschuldigte handelte äusserst verwerflich, indem er seinen Personenwagen gegen einen vortrittsberechtigten und deutlich schwächeren Verkehrsteilnehmer einsetzte, um sich die Durchfahrt zu erzwingen. Die Kammer erachtet für die objektive Tatschwere eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen als angemessen. 22.1.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus egoistischen, nichtigen Gründen.