61 tigten ordnungsgemässen Überqueren des Fussgängerstreifens hinderte. Er zwang jenen, sein Vortrittsrecht aufzugeben und die Strasse freizugeben. Hinsichtlich die Art und Weise des Vorgehens des Beschuldigten fällt ins Gewicht, dass er sich gleich mehrerer Nötigungsmittel bediente. Er versuchte, den Fussgänger mit seinem Personenwagen durch ruckartiges Anfahren/Touchieren physisch von der Strasse zu drängen. Er setzte die Masse und Kraft seines Personenwagens sowie drohende Hupgeräusche gegen einen ungeschützten Verkehrsteilnehmer ein.