Es wäre ihm möglich und zumutbar gewesen, sich rechtskonform zu verhalten, d.h. sich der Situation zu stellen und die Polizei zu informieren resp. deren Eintreffen abzuwarten und sich für allfällige Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit zur Verfügung zu halten. Die subjektive Tatschwere wirkt sich dennoch neutral aus. 21.1.3 Fazit Die Kammer veranschlagt für den Schuldspruch wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen. Diese ist im Umfang von 2/3, ausmachend 10 Tagessätze, zu asperieren.