Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus selbstbezogenen Beweggründen. Er war sich seines deliktischen Fahrverhaltens und der mutwilligen Sachbeschädigung bewusst und wollte sich den Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sowie den straf- und administrativrechtlichen Konsequenzen entziehen, die bei Eintreffen der Polizei vor Ort zu erwarten waren. Es wäre ihm möglich und zumutbar gewesen, sich rechtskonform zu verhalten, d.h. sich der Situation zu stellen und die Polizei zu informieren resp.