O. S. 17). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte unmittelbar vor der Vereitelung der Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit nicht nur einen erheblichen Fahrfehler beging, sondern zusätzlich eine mutwillige Sachbeschädigung. Sein objektives Tatverschulden ist zwischen den beiden Referenzsachverhalten der VBRS-Richtlinien anzusiedeln. Die Kammer erachtet für die objektive Tatschwere eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen als angemessen. 21.1.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus selbstbezogenen Beweggründen.