21. Asperation für die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit 21.1 Tatkomponenten 21.1.1 Objektive Tatschwere Die VBRS-Richtlinien sehen für die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit mit einem Motorfahrzeug ohne Unfall oder mit einem Bagatellunfall (wie Parkschaden, Zaun gestreift oder Schleichweg benutzt) 12 Strafeinheiten sowie eine Verbindungsbusse von mindestens CHF 800.00 vor. Bei einem bedeutenden Unfall oder krassem Fahrfehler empfehlen sie 35 Strafeinheiten und eine Verbindungsbusse von mindestens CHF 800.00 (a.a.O. S. 17).