Die nichtigen Beweggründe wirken sich verschuldenserhöhend aus. Der Beschuldigte war in seiner Entscheidungsfreiheit nicht eingeschränkt, namentlich befand er sich nicht in der von ihm geltend gemachten Notstandsituation. Die Sachbeschädigung am Roller wäre klar vermeidbar gewesen. Die subjektive Tatschwere wirkt sich im Umfang von 10 Tagessätzen straferhöhend aus.