Er beging die Sachbeschädigung aus Verärgerung über den vorangegangen mündlichen Disput mit dem Rollerfahrer und weil er sich ärgerte, zuvor von jenem überholt worden zu sein. Er stiess den Roller um, um dem gegenüber dem Rollerfahrer seine kräftemässige Überlegenheit als Autofahrer zu demonstrieren sowie um sich die Strasse freizuräumen. Eine derartige Überreaktion als Reaktion auf ein unliebsames Gespräch und ein unliebsames Überholmanöver weist auf eine äusserst geringe Frustrationstoleranz hin. Die nichtigen Beweggründe wirken sich verschuldenserhöhend aus.