Diesem liegen ein nächtliches Zerkratzen des Lacks eines fremden Personenwagens und ein Schaden von knapp über CHF 300.00 zugrunde (a.a.O. S. 47). Die zu beurteilende Sachbeschädigung entspricht in etwa dem Referenzsachverhalt, weshalb die Kammer für die objektive Tatschwere eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen als angemessen erachtet. 20.1.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und aus egoistischem Beweggrund. Er beging die Sachbeschädigung aus Verärgerung über den vorangegangen mündlichen Disput mit dem Rollerfahrer und weil er sich ärgerte, zuvor von jenem überholt worden zu sein.