Betreffend die Art und Weise des Vorgehens des Beschuldigten ist zu beachten, dass er als Tatmittel seinen Personenwagen einsetzte. Er stiess damit einen stehenden Roller um, womit er einen Totalschaden in Kauf nahm und auch verursachte (siehe dazu auch E. VII.29 hiernach). Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS-Richtlinien) sehen für den Referenzsachverhalt 15 Strafeinheiten vor. Diesem liegen ein nächtliches Zerkratzen des Lacks eines fremden Personenwagens und ein Schaden von knapp über CHF 300.00 zugrunde (a.a.