20. Asperation für die Sachbeschädigung 20.1 Tatkomponenten 20.1.1 Objektive Tatschwere Der kausal verursachte Schaden ist ziffernmässig nicht ausgewiesen. Der reine Sachschaden am Roller dürfte jedenfalls höchstens CHF 1’360.70 betragen (siehe pag. 35 sowie auch E. IV.12.4.2 hiervor und E. VII.29 hiernach). Die Verletzung des geschützten Rechtsguts des fremden Eigentums resp. des Vermögens wiegt daher noch leicht. Betreffend die Art und Weise des Vorgehens des Beschuldigten ist zu beachten, dass er als Tatmittel seinen Personenwagen einsetzte.