59 Die subjektive Tatschwere wirkt sich im Umfang von 10 Tagessätzen straferhöhend aus. 19.1.3 Fazit Die Kammer veranschlagt für den Schuldspruch wegen grober Verkehrsregelverletzung (Nichtwahren eines ausreichenden Abstands beim Hintereinanderfahren) eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen. Diese ist im Umfang von 2/3, ausmachend 20 Tagessätze, zu asperieren.