Er agierte aus nichtigen Beweggründen, insbesondere um den Rollerfahrer zu schikanieren, zu provozieren und seine Macht zu demonstrieren. Dies ohne nachvollziehbaren Grund, namentlich ohne vorgängig seinerseits provoziert worden zu sein, einzig und allein aus Verärgerung, zuvor von einem Rollerfahrer mit L-Schild überholt worden zu sein. Es wäre dem Beschuldigten ein Leichtes gewesen, sich rechtskonform zu verhalten, d.h. den gebotenen Abstand zu wahren und den Rollerfahrer allenfalls nach Verlassen des Kreisverkehrs ordnungsgemäss zu überholen.