Die Rücksichtslosigkeit des Beschuldigten wurde jedoch bereits im Rahmen der rechtlichen Qualifikation berücksichtigt und ist daher neutral zu gewichten. Die Kammer erachtet für die objektive Tatschwere eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen als angemessen. 19.1.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte betreffend das zu nahe Auffahren als auch das Touchieren des Hecks des Rollers mit der Fahrzeugfront direktvorsätzlich. Er agierte aus nichtigen Beweggründen, insbesondere um den Rollerfahrer zu schikanieren, zu provozieren und seine Macht zu demonstrieren.