Der Beschuldigte handelte verwerflich, zumal dem Auffahren ein länger andauerndes (und nicht bloss einmaliges) Bedrängen des Rollerfahrers mit mehrmaligem Aufheulen-Lassen des Motors voranging. Hinzu kommt, dass es sich beim Rollerfahrer um einen schwächeren, ungeschützten und damit besonders vulnerablen Verkehrsteilnehmer handelte, der mit einem L-Schild als Lernfahrer gekennzeichnet war. Die Rücksichtslosigkeit des Beschuldigten wurde jedoch bereits im Rahmen der rechtlichen Qualifikation berücksichtigt und ist daher neutral zu gewichten.