des Kreisverkehrs touchierte, wo mehr Aufmerksamkeit und Manövrieren erforderlich sind als etwa auf einer geraden Strecke. Erschwerend kommt hinzu, dass der Rollerfahrer ein Lernfahrer war. Es lag ausserhalb des Einflussbereichs des Beschuldigten, dass jener nicht stürzte. Die Schwere der Gefährdung des geschützten Rechtsguts Leib und Leben liegt dennoch eher im leichten Bereich. Der Beschuldigte handelte verwerflich, zumal dem Auffahren ein länger andauerndes (und nicht bloss einmaliges) Bedrängen des Rollerfahrers mit mehrmaligem Aufheulen-Lassen des Motors voranging.