Mehr als bei einer Kollision kann der Abstand beim Hintereinanderfahren offenkundig nicht unterschritten werden, womit das Verhalten des Beschuldigten klar über das zur Verwirklichung des Tatbestands der (groben) Verkehrsregelverletzung durch Nichtwahren eines ausreichenden Abstands beim Hintereinanderfahren erforderliche hinausging. Wenngleich beide Fahrzeuge mit niedrigem Tempo unterwegs waren, schuf der Beschuldigte mit seinem Verhalten die konkrete Gefahr eines Unfalls mit Sach- und/oder Personenschaden, zumal er den gebotenen Abstand im Kreisverkehr unterschritt und den Rollerfahrer ausgangs