19. Asperation für die grobe Verkehrsregelverletzung durch Nichtwahren eines ausreichenden Abstands beim Hintereinanderfahren 19.1 Tatkomponenten 19.1.1 Objektive Tatschwere Der Beschuldigte unterschritt den Abstand beim Hintereinanderfahren derart, dass er den Roller touchierte. Mehr als bei einer Kollision kann der Abstand beim Hintereinanderfahren offenkundig nicht unterschritten werden, womit das Verhalten des Beschuldigten klar über das zur Verwirklichung des Tatbestands der (groben) Verkehrsregelverletzung durch Nichtwahren eines ausreichenden Abstands beim Hintereinanderfahren erforderliche hinausging.