Er war sich der durch sein Fahrverhalten verursachten Gefährdung nicht nur bewusst, sondern er setzte sie geflissentlich als Druckmittel zur Erzwingung seiner Durchfahrt ein, was zusätzlich verwerflich erscheint. Dem Beschuldigten wäre es ohne Weiteres möglich gewesen, sich rechtskonform zu verhalten, d.h. vor dem Fussgängerstreifen anzuhalten und mit der Weiterfahrt zuzuwarten, bis die Strasse frei ist. Dieses kleine bisschen Geduld hätte er aufwenden können und auch müssen. Die subjektive Tatschwere wirkt sich straferhöhend aus.