Er fuhr wissentlich und willentlich viel zu nahe und ruckartig auf den sich auf dem Fussgängerstreifen befindlichen Fussgänger heran, um diesen von der Strasse zu drängen und sich die Durchfahrt zu erzwingen, obwohl er selber vortrittsbelastet war. Er war sich der durch sein Fahrverhalten verursachten Gefährdung nicht nur bewusst, sondern er setzte sie geflissentlich als Druckmittel zur Erzwingung seiner Durchfahrt ein, was zusätzlich verwerflich erscheint.