Insgesamt und mit Blick auf den gesetzlichen Strafrahmen wiegt das objektive Tatverschulden noch leicht. Die Kammer erachtet für die objektive Tatschwere eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen als angemessen. 18.1.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus egoistischen Beweggründen. Er fuhr wissentlich und willentlich viel zu nahe und ruckartig auf den sich auf dem Fussgängerstreifen befindlichen Fussgänger heran, um diesen von der Strasse zu drängen und sich die Durchfahrt zu erzwingen, obwohl er selber vortrittsbelastet war.