Betreffend die Art und Weise des Vorgehens des Beschuldigten ist zu betonen, dass sich die Tat um 8:30 Uhr und damit zur Berufsverkehrszeit ereignete, als mehrere Fussgänger im Begriff waren, den Fussgängerstreifen zu überqueren. Der vortrittsbelastete Beschuldigte, der die eigene Durchfahrt erzwingen wollte, handelte absolut rücksichtslos; dies wurde allerdings bereits im Rahmen der rechtlichen Qualifikation berücksichtigt und ist daher neutral zu gewichten. Insgesamt und mit Blick auf den gesetzlichen Strafrahmen wiegt das objektive Tatverschulden noch leicht.