Die Schwere der Gefährdung des geschützten Rechtsguts Leib und Leben liegt dennoch eher im leichten Bereich, zumal sich der Personenwagen des Beschuldigten auf dem Fussgängerstreifen eher langsam bewegte (Schritttempo) und sich der Fussgänger auf der Motorhaube abstützen sowie anschliessend seitlich ausweichen konnte. Betreffend die Art und Weise des Vorgehens des Beschuldigten ist zu betonen, dass sich die Tat um 8:30 Uhr und damit zur Berufsverkehrszeit ereignete, als mehrere Fussgänger im Begriff waren, den Fussgängerstreifen zu überqueren.