Durch das ruckartige und viel zu nahe Auffahren auf den sich auf dem Fussgängerstreifen befindlichen Fussgänger schuf der Beschuldigte für jenen eine konkrete Gefahr verletzt zu werden. Der Fussgänger, der von der Stossstange am Bein berührt wurde und sich mit beiden Händen auf der Motorhaube abstützen musste, hätte sich beim Zusammenstoss verletzen oder stürzen können. Weil es sich beim Tatfahrzeug um einen SUV handelt, dürften dem Fussgänger dabei grundsätzlich schwerere Verletzungen gedroht haben als bei einem Zusammenstoss mit einem konventionellen Personenwagen. Die Schwere der Gefährdung des geschützten Rechtsguts