49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Dabei ist mit der Vorinstanz von der groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 21. Februar 2019 durch Nichtbelassen des Vortritts gegenüber Fussgängern auf Fussgängerstreifen als Lenker eines Personenwagens, als schwerstes Delikt auszugehen. Die dafür auszufällende Einsatzstrafe ist anschliessend um die weiteren Schuldsprüche angemessen zu erhöhen (Asperationsprinzip).