687 ff.), erscheint eine Freiheitsstrafe nicht als zwingend notwendig, um ihn von weiteren Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Zudem ist aufgrund seiner soliden finanziellen Verhältnisse (siehe E. VI.26.2 hiernach) davon auszugehen, dass er die Geldstrafe bezahlen kann. Folglich ist für sämtliche zu beurteilenden Delikte eine Geldstrafe auszufällen und in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden.