102 Abs. 1 SVG). Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 StGB). Wenngleich der Beschuldigte bereits wiederholt zu bedingten Geldstrafen verurteilt wurde (pag. 687 ff.), erscheint eine Freiheitsstrafe nicht als zwingend notwendig, um ihn von weiteren Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.