17. Strafrahmen und Strafart Grobe Verkehrsverletzung, Sachbeschädigung, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit wie auch Nötigung werden mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe zwischen drei Tagen und drei Jahren bestraft (Art. 144 Abs. 1 und Art. 181 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 1 StGB; Art. 90 Abs. 2 und Art. 91a Abs. 1 i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG).