16. Allgemeine Grundsätze der Strafzumessung Für die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung wird auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 43 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend ist festzuhalten, dass die Kammer das Doppelverwertungsverbot zu beachten hat. Laut diesem dürfen Umstände, die schon die Strafandrohung bestimmen, nicht noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgründe berücksichtigt werden. Die Kammer darf (und muss) aber das Ausmass der Verwirklichung des Tatbestandsmerkmals resp.