Das Nötigungsmittel (ruckartiges und viel zu nahes Auffahren mit einem Personenwagen, begleitet von hartnäckigem und drohendem Hupen) ist ebenso unrechtmässig wie der damit verfolgte Nötigungserfolg (den vortrittsberechtigten Fussgänger zum Freigeben der Strasse zu zwingen). Der Beschuldigte hat sich der Nötigung nach Art. 181 StGB schuldig gemacht. 15.3 Konkurrenz Zwischen Art. 90 SVG und Art. 181 StGB besteht echte Konkurrenz, weil die beiden Tatbestände unterschiedliche Rechtsgüter schützen. Während Art. 181 StGB die Handlungsfreiheit resp. die Freiheit der Willensbildung und -betätigung des Ein-