Was die Rechtswidrigkeit der Nötigung betrifft, so wird diese durch das verkehrsregelwidrige Verhalten des Beschuldigten und namentlich den vorerwähnten Schuldspruch wegen grober Verkehrsregelverletzung, begangen durch Nichtbelassen des Vortritts gegenüber dem Fussgängern auf dem Fussgängerstreifen (E. V.15.1.2 hiervor), indiziert. Das Nötigungsmittel (ruckartiges und viel zu nahes Auffahren mit einem Personenwagen, begleitet von hartnäckigem und drohendem Hupen) ist ebenso unrechtmässig wie der damit verfolgte Nötigungserfolg (den vortrittsberechtigten Fussgänger zum Freigeben der Strasse zu zwingen).