Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und damit auch in subjektiver Hinsicht tatbestandsmässig. Was die Rechtswidrigkeit der Nötigung betrifft, so wird diese durch das verkehrsregelwidrige Verhalten des Beschuldigten und namentlich den vorerwähnten Schuldspruch wegen grober Verkehrsregelverletzung, begangen durch Nichtbelassen des Vortritts gegenüber dem Fussgängern auf dem Fussgängerstreifen (E. V.15.1.2 hiervor), indiziert.