Nach dem Gesagten beeinträchtigte der Beschuldigte die Handlungsfreiheit des Fussgängers und erfüllt er den objektiven Tatbestand der Nötigung. Der Beschuldigte wollte den vortrittsberechtigten Fussgänger vom Fussgängerstreifen drängen, um sich den Vortritt zu erzwingen. Er wusste und wollte, dass der Fussgänger durch sein Verhalten am ordnungsgemässen Überqueren des Fussgängerstreifens gehindert, zum Ausweichen gezwungen und damit in der Handlungsfreiheit beeinträchtigt wird. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und damit auch in subjektiver Hinsicht tatbestandsmässig.