durchschnittlichen Fussgänger Angst vor einem Unfall mit entsprechenden Verletzungsfolgen hervorzurufen und zum Ausweichen zu bewegen. Mit seinem Verhalten drohte der Beschuldigte dem Fussgänger implizit an, ihn an- oder gar umzufahren, sollte er die Strasse nicht freigeben. Um diesem Risiko zu entgehen, war der Fussgänger gezwungen, zur Seite auszuweichen und den nicht vortrittsberechtigten Beschuldigten passieren zu lassen. Nach dem Gesagten beeinträchtigte der Beschuldigte die Handlungsfreiheit des Fussgängers und erfüllt er den objektiven Tatbestand der Nötigung.