Als der Beschuldigte erneut Gas gab und davonfuhr, drängte er den nunmehr seitlich vor dem Personenwagen auf dem Fussgängerstreifen stehenden Fussgänger definitiv zur Seite. Insofern behinderte der Beschuldigte den Fussgänger am beabsichtigten regulären Passieren des Fussgängerstreifens. Begleitet von stetem und drängendem Hupen sowie ruckartigem Auffahren setzte der Beschuldigte die Masse und das Volumen seines deutlich stärkeren Personenwagens so ein, dass sich der vortrittsberechtigte Fussgänger gezwungen sah, seit Vortrittsrecht aufzugeben und die Fahrbahn freizugeben, andernfalls er Verletzungen riskiert hätte.