55 15.2.2 Erwägungen der Kammer Gemäss Beweisergebnis (E. IV.13.5 hiervor) fuhr der Beschuldigte ruckartig und derart nahe auf den sich auf dem Fussgängerstreifen befindlichen Fussgänger zu, dass die Stossstange dessen Bein berührte und sich jener mit beiden Händen auf der Motorhaube abstützen und schliesslich seitlich ausweichen musste. Als der Beschuldigte erneut Gas gab und davonfuhr, drängte er den nunmehr seitlich vor dem Personenwagen auf dem Fussgängerstreifen stehenden Fussgänger definitiv zur Seite.