Aber auch ein durch Hupen und Lichtzeichen unterstütztes, drängendes und gefährlich nahes Auffahren im Tunnel erfüllt den Tatbestand. Vorausgesetzt ist, dass das Opfer durch die Anwendung des Zwangsmittels in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigt und auf diese Weise gegen seinen Willen zu einem bestimmten Verhalten veranlasst wird (Urteil des Bundesgerichts 7B_368/2023 vom 18.04.2024 E. 3.1.2 mit Hinweisen).