Es muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die ausdrücklich genannten Nötigungsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Im Strassenverkehr ist dies gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung etwa der Fall bei zwei kurz hintereinander durchgeführten «Schikanestopps» bis zum Stillstand, welche den hinteren Fahrzeuglenker zur Vollbremsung zwingen. Aber auch ein durch Hupen und Lichtzeichen unterstütztes, drängendes und gefährlich nahes Auffahren im Tunnel erfüllt den Tatbestand.