Die Drohung muss eine gewisse Intensität aufweisen, die sich nach objektiven Kriterien und den Umständen des Einzelfalls bestimmt (Urteil des Bundesgerichts 6B_150/2021 vom 11.01.2022 E. 2.3). Das Nötigungsmittel der «anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit» ist restriktiv auszulegen. Es muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die ausdrücklich genannten Nötigungsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt.