Für den Schuldspruch wegen Nötigung sei dabei unerheblich, dass der Beschuldigte nicht Hand an den Geschädigten angelegt, sondern sein Fahrzeug als Mittel eingesetzte habe, um die Durchfahrt zu erzwingen. Der Beschuldigte habe den Fussgänger mit seinem Fahrzeug von der Strasse geschoben und dabei die Masse und das Volumen des Fahrzeugs so eingesetzt, dass der Geschädigte die Strasse gezwungenermassen räumen musste, andernfalls er Verletzungen riskiert hätte (a.a.O. E. 2.3). Beim Nötigungsmittel der «Androhung ernstlicher Nachteile» stellt der Täter dem Opfer ein Übel in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt.