Daraufhin fuhr der Beschuldigte mit seinem Auto langsam auf den Fussgänger zu, so dass sich dieser auf die Motorhaube setzte, um nicht überfahren zu werden. Schliesslich rutschte er wieder von der Motorhaube herunter. Das Bundesgericht erwog, der Beschuldigte habe sein Fahrzeug verwendet, um den Fussgänger physisch von der Strasse zu drängen. Für den Schuldspruch wegen Nötigung sei dabei unerheblich, dass der Beschuldigte nicht Hand an den Geschädigten angelegt, sondern sein Fahrzeug als Mittel eingesetzte habe, um die Durchfahrt zu erzwingen.