Im Urteil 6B_793/2018 vom 9. Januar 2019 bestätigte das Bundesgericht als Mittel der Gewaltanwendung im Sinne von Art. 181 StGB die Verwendung eines Fahrzeugs, um einen Fussgänger physisch von der Strasse zu drängen. Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen fuhr der Geschädigte mit dem Fahrrad über einen Fussgängerstreifen. Der Beschuldigte störte sich daran, weshalb er hupte. Der Fussgänger weigerte sich, den Fussgängerstreifen freizugeben, wodurch er die Weiterfahrt des Beschuldigten verhinderte. Daraufhin fuhr der Beschuldigte mit seinem Auto langsam auf den Fussgänger zu, so dass sich dieser auf die Motorhaube setzte, um nicht überfahren zu werden.