54 führungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand wird vorab auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 41 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend ist mit Blick auf die vorliegend relevanten Nötigungsmittel Folgendes festzuhalten: Unter «Gewalt» ist die unmittelbare physische Einwirkung auf den Körper des Opfers zu verstehen. Im Urteil 6B_793/2018 vom 9. Januar 2019 bestätigte das Bundesgericht als Mittel der Gewaltanwendung im Sinne von Art. 181 StGB die Verwendung eines Fahrzeugs, um einen Fussgänger physisch von der Strasse zu drängen.