33 Abs. 1 SVG schuldig gemacht. 15.2 Nötigung 15.2.1 Rechtliche Grundlagen Eine Nötigung begeht, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden (Art. 181 StGB). Für die allgemeinen Aus-