Es ging ihm um eine reine Machtdemonstration gegenüber dem schwächeren, nichtmotorisierten Verkehrsteilnehmer. Der Beschuldigte musste mit der Gefahr rechnen, dass sich der Fussgänger beim Zusammenstoss mit der Stossstange verletzt und/oder sich nicht auf der Motorhaube abstützen resp. zur Seite ausweichen kann, und angefahren/überfahren wird. Der Beschuldigte hat sich der groben Verkehrsregelverletzung durch Nichtbelassen des Vortritts gegenüber Fussgängern auf Fussgängerstreifen als Lenker eines Personenwagens nach Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 33 Abs. 1 SVG schuldig gemacht.