Der objektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG ist demnach erfüllt. Der Beschuldigte handelte auch in subjektiver Hinsicht tatbestandsmässig. Er missachtete das Vortrittsrecht des Fussgängers wissentlich und willentlich sowie in rücksichtsloser Weise. Er agierte ohne Not, d.h. weder verkehrs- noch fahrzeugbedingt, sondern vielmehr in der Absicht, den Fussgänger von der Strasse zu drängen und sich die Durchfahrt zu erzwingen, obwohl er selber vortrittsbelastet war. Es ging ihm um eine reine Machtdemonstration gegenüber dem schwächeren, nichtmotorisierten Verkehrsteilnehmer.