Ein blosses Stolpern seinerseits hätte zu einem Unfall mit Verletzungsfolgen führen können. Dabei fällt zusätzlich ins Gewicht, dass der vom Beschuldigten gelenkte Personenwagen als SUV für den Fussgänger ein besonders gefährlicher Unfallgegner gewesen sein dürfte, weil das Risiko für schwere Verletzungen beim Zusammenstoss mit einem SUV aufgrund des hohen Gewichts und der höher liegenden Stossstange für Fussgänger grösser erscheint als bei einem Unfall mit einem konventionellen Personenwagen. Der objektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG ist demnach erfüllt.