(nicht bloss erhöht abstrakte) Gefahr für die Sicherheit des deutlich schwächeren Fussgängers. Dabei ist entgegen dem Vorbringen von Rechtsanwalt B.________ (pag. 719) unerheblich, dass der betroffene Fussgänger bis dato keine Strafanzeige erhoben hat und laut den Zeugen nicht sichtlich verletzt wurde. Der Fussgänger war als ungeschützter Verkehrsteilnehmer besonders verletzlich. Ein blosses Stolpern seinerseits hätte zu einem Unfall mit Verletzungsfolgen führen können.