53 Seite. Damit missachtete er dessen Vortrittsrecht und verunmöglichte er es jenem, die Fahrbahn in angemessener Weis zu überqueren, womit er die Verkehrsregeln nach Art. 33 Abs. 1 und 2 SVG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 VRV verletzt hat. Laut Bundesgericht gehören Art. 33 Abs. 1 und Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 VRV zu den grundlegenden Verkehrsregeln, welche wesentlich für die Gewährleistung der Sicherheit im Strassenverkehr sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_1318/2019 vom 23.06.2021 E. 2.3.3.).